Entscheidungen UWG - Vergleichende Werbung
Fallgruppen UWG
Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist vergleichende Werbung. Sie ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht gegen §§ 1, 1a, 2, 7 oder 9 Abs. 1 bis 3 verstößt (§ 2a Abs 1 UWG). Im Fall des Vergleichs von Waren mit Ursprungsbezeichnung ist jedenfalls auf Waren mit gleicher Bezeichnung Bezug zu nehmen. (§ 2a Abs 2 UWG)
Datum | RS/GZ | Entscheidungstext |