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Entscheidungen UWG - Ausbeutung

Entscheidungen UWG - Ausbeutung

Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistung schuldig (vgl dazu 4 Ob 85/99z).

Datum

RS/GZ

Entscheidungstext

21.11.2023

RS0078348

Auch die Verwertung redlich gewonnener Kenntnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen, durch einen früheren Beschäftigten, die grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG verstößt, kann bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig sein.

31.05.2023

RS0078341

Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe voller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, macht sich in jedem Fall einer schmarotzerischen Ausbeutung  fremder Leistung schuldig und verstößt damit gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (Hollinek-Prugg-Verlag).

31.05.2023

RS0078188

Die Nachmachung gewerblicher Erzeugnisse, die keinen Formalschutz genießen, ist nur dann nach dem UWG zu beurteilen, wenn bei der Nachahmung Begleitumstände vorliegen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt.

05.07.2019

RS0078138

Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, und die darin liegende Ausnützung fremder Kenntnisse ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrecht beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden. Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine solche Nachahmung aber dann, wenn sie unter Begleitumständen erfolgt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt.

09.11.2004

4Ob185/04s

Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.

12.09.2001

RS0115731

Der - vom Gesetzgeber im Markenrecht nunmehr ausdrücklich normierte - Prioritätsgrundsatz kommt auch bei auf § 1 UWG  gestützten Ansprüchen wegen schmarotzerischer Ausbeutung eines bekannten Zeichens zum Tragen.

17.09.1996

RS0106994

Bei schmarotzerischer Ausbeutung eines fremden Werbesymbols (hier: Emblem des englischen Fußballverbandes) besteht ein Rechnungslegungsanspruch in analoger Anwendung des § 56 MSchG, § 151 PatG.

22.11.1994

RS0078590

Eine schmarotzerische Ausbeutung der Leistungen des Begünstigten kann nicht gerechtfertigt werden, daß die übernommenen Schuldrucksorten vom Landesschulrat "approbiert" werden. Eine allfällige Begünstigung der Klägerin durch den Landesschulrat könnte, wenn sie unter sittenwidrigen Umständen erfolgt, von Mitbewerbern mit einem Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG bekämpft werden.

08.02.1977

RS0078629

Das Wesen des Wettbewerbsverstoßes der Nachahmung liegt in der unlauteren Ausbeutung des von einem anderen unter Aufwand der Zeit, Geld und Mühe erzielten Arbeitsergebnisses.