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Schaden

Kartellrecht

Schaden

Ziel des Schadenersatzrechts ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der entstandene Schaden nicht eingetreten. Der Schädiger soll den eingetretenen Schaden ausgleichen, aber nicht mehr oder weniger leisten müssen. Der Schädiger ist dementsprechend verpflichtet, dem Geschädigten den positiven Schaden, den entgangenen Gewinn und Zinsen zu ersetzen. Im Gegensatz zum angloamerikanischen Recht gibt es in Österreich keinen Strafschadenersatz (punitive damage) und damit keine Überkompensation.

§ 37c Abs 2 KartG statuiert die gesetzliche Vermutung, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

Einer der schwierigsten Herausforderungen im Kartellschadenersatzrecht ist die Ermittlung der Höhe des Schadens. Für die Höhe des Schadens ist der Kläger beweispflichtig.

In der Wissenschaft haben sich zahlreiche Methoden entwickelt, die Höhe des Schadens zu ermitteln. Der Praktiker muss anhand des konkreten Sachverhalts analysieren, welche Berechnungsmethode am sinnvollsten einsetzbar ist, um den jeweils konkreten Schaden zu ermitteln. Dazu wird es regelmäßig sinnvoll sein, dass der Kläger vor Prozessbeginn einen Sachverständigen zur Ermittlung der Höhe des Schadens beizieht, der über ausreichende Erfahrung verfügt.

Details finden Sie im Buch ab Seite 206.